Satzung

Vorwort zur Satzung des Vereins Arbeitskreis Staufener Stadtbild e.V.

Das Stadtbild Staufens – Ortskern und kernnahe Bereiche – stellt in seiner Geschlossenheit und Harmonie einen beträchtlichen ästhetischen, historischen, sowie wirtschaftlichen Wert dar. Dabei sind auch weniger bedeutsame, aber dem Gesamtstil angepasste Gebäude wichtig.

Für die Erhaltung dieses Bildes haben viele Bürger bisher nicht unerhebliche Lasten bei ihren Renovierungs- und Umbauvorhaben getragen. Verschiedene Entwicklungen am Ortskern und am Außenrand Staufens zeigen, dass es nötig ist, die Lösung der Konflikte zwischen den Wünschen der Bedarfsträger, dem Anspruch der Bewohner auf sinnvolle Weiterentwicklung und der Erhaltung der Eigenart Staufens auf eine breitere Verständnisbasis zu stellen.

Einige an der örtlichen Heimatpflege interessierte Bürger fanden sich in Gesprächen zusammen und möchten für die Belange des Staufener Stadtbildes einschließlich Grunern und Wettelbrunn aufklärend und vermittelnd wirken. Um möglichst viele Bürger zur Mitarbeit zu gewinnen, wurde die Gründung des

“Arbeitskreis Staufener Stadtbild e.V.”

beschlossen.

Staufen i.Br., den 16.12.1977

gez. Dr. Eckart Ulmann*
gez. Heinz Dertinger*

*Anmerkung 2012: 1977 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Vereins

Arbeitskreis Staufener Stadtbild e.V.

Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Staufener Stadtbild e.V.”. Er hat seinen Sitz in Staufen und ist dort in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Erhalten der spezifischen Ortsbilder und von schätzenswerten Bauwerken, Ensembles, Baugruppen und Straßenräumen.
Schutz des Landschaftsbildes, des Landschaftshaushalts und bestimmter Grünbestände vor vermeidbaren Eingriffen.
Sinn- und qualitätsvolle Eingliederung neuer Bauvorhaben in den gegebenen Stadt- und Landschaftsräumen und Schaffung gesunder Lebensverhältnisse.
Unterstützung der Behörden, anderer Vereinigungen und von Einzelpersonen bei der Beurteilung der genannten Vorhaben.
Öffentliche Stellungnahmen und Diskussionen zu Planungen und Bauvorhaben, sowie die Vermittlung von Informationen.
Unterstützung aller Vorhaben, die zur Erhaltung der Eigenart Staufens beitragen und die organische Weiterentwicklung der alten Ortsbereiche garantieren.
Pflege nationaler und internationaler Beziehungen – insbesondere mit Partnerstädten Staufens – auf den Gebieten der vorbeschriebenen Vereinszwecke und der Kultur.**
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 2 Absatz 1. bis 7. dieser Satzung beschriebenen Ziele verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person (auch Nichtmitglieder) durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.***

** Eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. April 2012

*** Eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Mai 2015

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:

natürliche Personen oder
juristische Personen.
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller Berufung einlegt.

Die Mitgliedschaft endet:

durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) bei einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr,
durch Tod des Mitglieds oder
durch Ausschluss des Mitglieds.

§ 4 Ausschluss eines Mitglieds
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund. Der Vorstand muss vor diesem Beschluss dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben.

Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich begründeten Einspruch erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über die Wirksamkeit der Entschließung des Vorstands.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstands,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Genehmigung des Haushaltsplans und Wahl der beiden Kassenprüfer,
Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen und
Beschluss der Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands abgehalten oder dann, wenn ein Viertel der Mitglieder diesen Antrag schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand einbringt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.

Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse sind zu protokollieren und durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder unterschriftlich, als zutreffend wiedergegeben, zu betätigen.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Unabhängig davon dauern seine Amtsbefugnisse weiter bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Vorstandsmitglieder nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung vorliegt.

Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er allein vertritt die Interessen des Vereins nach außen und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 8 Beiräte
Der Vorstand kann Personen – auch Nichtmitglieder –, deren Beratung oder Unterstützung auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation für die Lösung eines bestimmten Problems von Bedeutung sein kann, zu seinen Sitzungen einladen.

§ 9 Beitrag
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung hierfür muss mit der Angabe des Tagungsgegenstands mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich vom Vorstand aus ergehen. Die Auflösung des Vereins ist bewirkt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

Das Vereinsvermögen geht in den Besitz der Stadt Staufen über für Zwecke, die den Zielen des Vereins entsprechen.

§ 11 Diese Satzung tritt am 16. Dezember 1977 in Kraft.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen unter OZ 154.

4. korrigierte Auflage Mai 2015